Jonas Fassl
Schertlinstraße 29,
86159 Augsburg
Als Kanzlei für Handelsrecht in Augsburg berate ich mittel-ständische Unternehmen, Kaufleute und Geschäftsführer in allen zentralen Fragen des unternehmerischen Alltags.

(Handelsrecht)
Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
Abwehr und Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen im Bereich B2B/B2C
Erstellung und Handelsvertreterverträgen und Vertragshändler-verträgen
Abwehr und Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen
Beratung von Geschäftsführern zur Haftungsreduktion
Beratung von Geschäftsführern zur Haftungsreduktion
Erstellung und Prüfung von Geheimhaltungs-vereinbarungen
Auslagerung der Rechtsabteilung (Rahmenvereinbarungen)
Pharmazie
Medient & IT
Tourismus
Industrie
Immobilien
Pharmazie
Medient & IT
Tourismus
Industrie
Immobilien
Lebensmittel
Finanzen & Recht
Handel
Handwerk
uvm.
Lebensmittel
Finanzen & Recht
Handel
Handwerk
uvm.
Den rechtlichen Rahmen des Handelsrechts bilden neben dem HGB - als Sonderrecht der Kaufleute - internationale Handelsbräuche sowie eine weitverzweigte Rechtsprechung. Wer Handel treibt oder gewerblich tätig ist, muss also mehr beachten als der Normalbürger. Wie immer gibt es Pflichten aber auch Rechte.
Kaufleute unterliegen einer Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister und müssen (teilweise) Ihre Bilanzen veröffentlichen. Dafür können sie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestimmen, Verträge durch Bestätigungsschreiben konkretisieren und sich auf die Rügeobliegenheit berufen.
Gemäß § 43 Abs.1 GmbHG hat der Geschäftsführer bei derErfüllung seiner Pflicht „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ hat. Bei einer Missachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs droht imGegenüber der Gesellschaft und in Ausnahmesituationen auch gegenüber denVertragspartnern eine persönliche Haftung. Diese sehr weitreichende Haftung kann durch sog. D&O-Versicherungen aber auch durch eine klareOrganisationsstruktur und dass Einholen von Weisungen in Grenzfällen erheblich reduziert werden.
Gerne prüfe ich Ihre Organisationsstrukturen und unterstützeSie bei der Einholung von haftungsreduzieren Weisungen.
Die Reichweite der Prokura ist im § 49 HGB geregelt. Demnach berechtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handlungsgewerbes stehen. Dadurch werden dem Prokuristen im Außenverhältnis weitreichende Spielräume im Hinblick auf die Vertretung des Unternehmens eingeräumt.
Zugleich hat das Unternehmen typischerweise ein Interesse daran, diese sehr weitreichenden Befugnisse zu kontrollieren. Hier kann sowohl die Erteilung einer sog. Gesamt-Prokura (mit einem weiteren
Prokuristen/Geschäftsführer zusammen) oder auch an eine Beschränkung im Innenverhältnis gedacht werden. Notwendig ist hier ein vertraglicher Zusatz zur Prokura Erteilung, in dem die „tatsächlichen“ Rechte des Prokuristen definiert werden.
Sprechen Sie mich an. Gerne berate ich Prokuristen und Inhaber über notwendige Inhalte und eine rechtsichere Gestaltung.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht zunächst einmal nicht. Aufgrund der strikten Trennung von organschaftlicher Stellung und dienstvertraglicher „Anstellung“ des Geschäftsführers besteht hier nach einer Abberufung des Geschäftsführers typischerweise ein erheblicher Verhandlungsspielraum für die Gestaltung von Aufhebungsverträgen.
Daneben können im Vorfeld zur Geschäftsführerbestellung durch eine geschickte Vertragsgestaltung vorbeugende Regelungen zur Abfindungsansprüchen vereinbart werden.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung Ihres Geschäftsführerdienstvertrages oder berate Sie bei einer (drohenden) Abberufung und Kündigung.
