Handelsrecht.

Als Kanzlei für Handelsrecht in Augsburg berate ich mittel-ständische Unternehmen, Kaufleute und Geschäftsführer in allen zentralen Fragen des unternehmerischen Alltags.

Volle Kostentransparenz
Direkte Zusammenarbeit
Beratung auf Augenhöhe

(Handelsrecht)

Das Handelsrecht ist das rechtliche Spielfeld der Kaufleute. Wer Handel treibt oder gewerblich tätig ist, muss mehr beachten als der Normalbürger. Mein Fokus liegt auf klaren Verträgen, rechtssicheren Entscheidungen und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen.

Rückruf vereinabren
(01)

Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

(02)

Abwehr und Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen im Bereich B2B/B2C

(03)

Erstellung und Handelsvertreterverträgen und Vertragshändler-verträgen

(04)

Abwehr und Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen

(05)

Beratung von Geschäftsführern zur Haftungsreduktion

(06)

Beratung von Geschäftsführern zur Haftungsreduktion

(07)

Erstellung und Prüfung von Geheimhaltungs-vereinbarungen

(08)

Auslagerung der Rechtsabteilung (Rahmenvereinbarungen)

Pharmazie

Medient & IT

Tourismus

Industrie

Immobilien

Pharmazie

Medient & IT

Tourismus

Industrie

Immobilien

Lebensmittel

Finanzen & Recht

Handel

Handwerk

uvm.

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Handel

Handwerk

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Was meine Mandanten sagen

Ihre Kanzlei für Handelsrecht in Augsburg, Schwaben und Bayern.

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Fragen und Antworten
zu einer Zusammenarbeit

Den rechtlichen Rahmen des Handelsrechts bilden neben dem HGB - als Sonderrecht der Kaufleute - internationale Handelsbräuche sowie eine weitverzweigte Rechtsprechung. Wer Handel treibt oder gewerblich tätig ist, muss also mehr beachten als der Normalbürger. Wie immer gibt es Pflichten aber auch Rechte.

(Fragen und Antworten)

Welche Pflichten treffen mich als Kaufmann?

Kaufleute unterliegen einer Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister und müssen (teilweise) Ihre Bilanzen veröffentlichen. Dafür können sie Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestimmen, Verträge durch Bestätigungsschreiben konkretisieren und sich auf die Rügeobliegenheit berufen.

Kann ich meine Haftung als Geschäftsführer aktiv reduzieren?

Gemäß § 43 Abs.1 GmbHG hat der Geschäftsführer bei derErfüllung seiner Pflicht „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ hat. Bei einer Missachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs droht imGegenüber der Gesellschaft und in Ausnahmesituationen auch gegenüber denVertragspartnern eine persönliche Haftung. Diese sehr weitreichende Haftung kann durch sog. D&O-Versicherungen aber auch durch eine klareOrganisationsstruktur und dass Einholen von Weisungen in Grenzfällen erheblich reduziert werden.

Gerne prüfe ich Ihre Organisationsstrukturen und unterstützeSie bei der Einholung von haftungsreduzieren Weisungen.

Wie gestalte ich die Prokura und was gilt es zu beachten?

Die Reichweite der Prokura ist im § 49 HGB geregelt. Demnach berechtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handlungsgewerbes stehen. Dadurch werden dem Prokuristen im Außenverhältnis weitreichende Spielräume im Hinblick auf die Vertretung des Unternehmens eingeräumt.

Zugleich hat das Unternehmen typischerweise ein Interesse daran, diese sehr weitreichenden Befugnisse zu kontrollieren. Hier kann sowohl die Erteilung einer sog. Gesamt-Prokura (mit einem weiteren
Prokuristen/Geschäftsführer zusammen) oder auch an eine Beschränkung im Innenverhältnis gedacht werden. Notwendig ist hier ein vertraglicher Zusatz zur Prokura Erteilung, in dem die „tatsächlichen“ Rechte des Prokuristen definiert werden.

Sprechen Sie mich an. Gerne berate ich Prokuristen und Inhaber über notwendige Inhalte und eine rechtsichere Gestaltung.

Erhalte ich nach Beendigung meines Vertrages eine Abfindung? Und wenn, wie hoch?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht zunächst einmal nicht. Aufgrund der strikten Trennung von organschaftlicher Stellung und dienstvertraglicher „Anstellung“ des Geschäftsführers besteht hier nach einer Abberufung des Geschäftsführers typischerweise ein erheblicher Verhandlungsspielraum für die Gestaltung von Aufhebungsverträgen.

Daneben können im Vorfeld zur Geschäftsführerbestellung durch eine geschickte Vertragsgestaltung vorbeugende Regelungen zur Abfindungsansprüchen vereinbart werden.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung Ihres Geschäftsführerdienstvertrages oder berate Sie bei einer (drohenden) Abberufung und Kündigung.

Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht in Augsburg, Schwaben und Bayern.

Meine Kanzlei im Zentrum Augsburgs ist auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet und bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungsansätze für Ihr rechtliches Problem.
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Jonas Fassl – Kanzlei für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht
Schertlinstraße 29, 86159 Augsburg